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Informationen
Pferdehalter
der Stabsstelle Ernährungssicherheit am Regierungspräsidium Tübingen Die Inhalte stellen eine verkürzte Zusammenfassung der rechtlichen Vorgaben dar und sind nicht rechtsverbindlich Equidenpass, Tierarzneimittel
und tierärztliche Behandlung

Die Pferdehaltung nimmt unter den Tierhaltungen potentiell Lebensmittel lie-fernder Tiere einen Sonderstatus ein. In der Regel handelt es sich um Tiere, die als Sport- und Freizeitpferde eine wichtige Rolle im Leben ihrer Besitzer spielen, dennoch werden immer noch einige dieser Pferde als Schlachttiere in die Nah-rungskette gebracht. Die Schlachtung von Pferden bereitet den mit dem Arznei-mittelrecht konfrontierten Parteien, d. h. Tierärzten, Tierbesitzern, Pensionsstall-betreibern und zuständigen Behörden aber immer wieder Probleme.
Alle Equiden müssen laut Viehverkehrsverordnung einen Equidenpass besitzen, sobald sie aus einem Bestand verbracht werden. Unter „Verbringen“ wird jegli-cher Transport verstanden, nicht jedoch ein einfacher Ausritt.
Um im vollen Umfang die medikamentöse Versorgung von Sport- und Freizeit-pferden zu gewährleisten, aber auch, um die Lebensmittelsicherheit zu sichern, wurde mit Anhang IX (alte Fassung) bzw. Teil II und III (neue Fassung) des Equidenpasses eine Möglichkeit geschaffen, eindeutig zwischen Lebensmittel lieferndem Tier und nicht Lebensmittel lieferndem Tier zu unterscheiden.
Als Folge der im Equidenpass getroffenen Entscheidung ergeben sich für den Tierarzt und den Tierhalter im Rahmen der ordnungsgemäßen Behandlung ver-schiedene arzneimittelrechtliche Verpfl ichtungen: 1. Pferd ohne Equidenpass
Es ist ein Bestandsbuch erforderlich, die Bestandsbuchführung erfolgt durch den Tierhalter.
Der Tierarzt muss einen Anwendungs- und Abgabebeleg, sog. AuA- Beleg, ausfüllen.
Nur für Lebensmittel liefernde Tiere zugelassene Arzneimittel dürfen ange-wendet werden.
Das Pferd darf nicht „verbracht“ bzw. transportiert werden.
2. Pferd mit Equidenpass/keine Eintragungen zum Schlachtstatus bzw.
Arzneimittelanhang

s. Pferd ohne Equidenpass, aber Pferd darf verbracht bzw. transportiert werden 3. Pferd mit Equidenpass/zur Schlachtung bestimmt (Teil III):
Es ist ein Bestandsbuch erforderlich, die Bestandsbuchführung erfolgt durch den Tierhalter.
Der Tierarzt muss einen AuA-Beleg ausfüllen.
Bei diesen Tieren dürfen neben Arzneimitteln, die Wirkstoffe aus Anhang I-III der Rückstandhöchstmengenverordnung (EU) 2377/90 enthalten, nur noch solche angewendet werden, deren Wirkstoffe in einer nach Richtlinie 2001/82/EG erstellten Liste, sog. „Positivliste“ aufgenommen sind. Diese Wirkstoffe müssen vom Tierarzt in den Anhang IX bzw. Teil III/Verabrei-chte Arzneimittel des Equidenpasses eingetragen werden, und es bestehen sechs Monate Wartezeit. Anhang IV-Stoffe dürfen nicht angewendet wer-den.
4. Pferd mit Equidenpass/ von der Schlachtung ausgenommen (Teil II):
Kein Bestandsbuch nötig, kein AuA-Beleg nötig.
Es gelten die üblichen Vorschriften für nicht lebensmittelliefernde Tiere, Anhang IV-Stoffe dürfen auf Verordnung des Tierarztes angewendet wer-den.
(Bei den Anhang IV Stoffen handelt es sich um Aristolochia, Chloramphenicol, Chloroform, Chlorpromazin, Colchizin, Dapson, Dimetridazol, Metronidazol, Nitrofurane und Ronidazol.) Bestandsbuch
Bei der Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln, die für Tiere bestimmt sind, die zur Gewinnung von Lebensmitteln dienen, besteht Dokumentationspfl icht von seiten der Tierärzte und der Pferdehalter nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) und nach der Verordnung über Nachweispfl ichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (AATV), der sog. „Bestandsbuch-Verordnung“.
Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, müssen Nach-weise führen (und 5 Jahre aufbewahren) über Lieferant, Art und Menge der bezogenen, zur Anwendung bei Lebensmittel liefernden Tieren bestimmten Arzneimittel, so z. B. tierärztliche Verschreibungen, Rechnungen, Lieferscheine, Warenbegleitscheine und durch Tierärzte ausgestellte AuA-Belege.
Die Anwendung aller apotheken- und verschreibungspfl ichtigen Arzneimittel (auch Homöopathika) muss unverzüglich durch den Tierhalter in ein im Betrieb zu führendes Bestandsbuch eingetragen werden. Abgesehen von der Führung des Bestandsbuches als gebundenes Buch oder als Einzeltier-Karteikarten ist auch ein elektronisches Dokument möglich. Derartige Daten müssen jederzeit verfügbar und lesbar sein. Sie müssen unveränderlich sein, und ein monatlicher Ausdruck muss erfolgen.
Die Aufbewahrung des Bestandsbuchs sollte zusammen mit den AuA- Belegen erfolgen.
Die Dokumentation muss der Behörde auf Verlangen unmittelbar vorgelegt wer-den können. Defi nition Tierhalter
Tierhalter ist üblicherweise derjenige, der den Pferdebestand nach der Viehver-
kehrsverordnung angezeigt hat.
Bei Haltungen von Pferden mehrerer Eigentümer ist es der Stallbesitzer, der
seinen Betrieb angezeigt hat und damit unabhängig von den Eigentumsverhält-
nissen verantwortlich für das Führen des Bestandsbuches für alle Pferde ist, oder
der einzelne Pferdeeigentümer, der die Haltung seines Pferdes beim Veterinäramt
angezeigt hat und in diesem Fall einen eigenen Bestand innerhalb des Betriebes
begründet hat. Entscheidend ist die Tatsache, dass überhaupt eine Dokumentation
über den Arzneimitteleinsatz vorliegt und bei einer eventuell nötigen Schlachtung
eingesehen werden kann und somit der Verbraucherschutz gewährleistet ist.
Eintragungen in den Arzneimittel-Anhang
des Equidenpasses

Nochmals erwähnt werden soll auch, was in den Equidenpass überhaupt eingetra-gen werden muss, denn die Eintragungen im Teil II/Verabreichte Arzneimittel des Equidenpasses sind nicht zu den geforderten Eintragungen auf den AuA-Belegen bzw. im Bestandsbuch äquivalent. Im Equidenpass sind nur die Anwendungen von Wirkstoffen der sog. „Positivliste“ einzutragen mit entsprechender Verlänge-rung der Wartezeit auf 6 Monate.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es einfacher ist, Pferde als „Nicht zur Schlach-tung bestimmt“ eintragen zu lassen, um Tierärzten und Pferdebesitzern in vollem Umfang tierärztliche medikamentöse Behandlung zu ermöglichen und den Doku-mentationsaufwand zu umgehen. Der Tierhalter sollte sich allerdings im Klaren darüber sein, dass die Entscheidung, das Pferd als nicht Lebensmittel liefernd zu deklarieren, selbst bei Besitzerwechsel unwiderrufl ich ist. Eine Schlachtung ist nicht mehr möglich. Eine Abschaffung bzw. Euthanasie des Tieres in diesen Fällen kann ebenfalls nicht ohne vernünftigen Grund erfolgen (Hinweis auf Tier-schutzgesetz § 17, Nr. 1).

Source: http://www.isernhagener-tierklinik.de/content/pdf/merkblatt_pferdehalter.pdf

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