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Departement für Bildung und Kultur SPERRFRIST: Mittwoch, 23. Januar 2008, 09:30 Uhr Richtlinien für den Umgang mit Fragen zur Religion in Schule und Ausbildung 17. Januar 2008 Inhaltsverzeichnis
6. Schulanlässe mit auswärtigem Übernachten
Anhang: Hohe religiöse Feiertage verschiedener Religionen
3.1. Katholische, christkatholische und evangelische Kirchen
4. Hinduistische Feiertage (tamilischer Hinduismus)
DBK Solothurn: Richtlinien für den Umgang mit Fragen zur Religion
Einleitung
Die Ergebnisse der Eidgenössischen Volkszählung 2000) zeigen, dass im Kanton Solothurn die Be- deutung der Landeskirchen rückläufig ist und dass die Anzahl der Konfessionslosen und der Mit- glieder weiterer Religionsgemeinschaften steigt. Der ursprünglich katholisch geprägte Kanton Solothurn wurde durch die Wanderungen und Zu- wanderungen zusehends durchmischt. Dieses Phänomen wird auch an den Schulen deutlich. Musli- minnen und Muslime bilden nach den Christinnen und Christen die zweitgrösste Glaubensgemein- schaft in der Schweiz. Auch im Kanton Solothurn besucht eine wachsende Zahl von Kindern und Jugendlichen mit muslimischem Hintergrund den Kindergarten, die Volksschule und die Sekundar- stufe II. Diskussionen zum Thema in den Nachbarländern Deutschland und Frankreich wie auch in der Schweiz selber sowie Fragen, ob und wie zum Beispiel Weihnachten im Kindergarten und in der Volksschule gefeiert werden können, Gerichtsurteile über das Tragen von Kopftüchern an der Volksschule veranlassten das Departement für Bildung und Kultur, für den Umgang mit verschiede- nen Religionen die vorliegenden Richtlinien zu erlassen. Sie sind in enger Anlehnung an die Hand- reichung „Umgang mit religiösen Fragen an der Schule“ des Kantons Basel-Stadt formuliert und stehen im Einvernehmen mit dem kantonalen Integrationsdelegierten. Recht auf Bildung gilt für alle Alle Kinder und Jugendlichen, Mädchen wie Knaben, haben ein verfassungsmässiges Recht auf Bil- dung. Dieser Anspruch ist in der Form des Schulobligatoriums gesetzlich verankert. Trägerin des gesetzlichen Bildungsauftrags ist die allen gemeinsame Volksschule, die den zweijährigen Kinder- garten und die insgesamt neunjährige Primarschule und Sekundarstufe I umfasst und in der Sekun- darstufe II ihre Fortsetzung findet. Die staatlichen Schulen unterstehen der in der Bundesverfassung garantierten Neutralitätspflicht. Sie werden weltanschaulich und religiös neutral geführt. Aus die- sem Grund können Schülerinnen und Schüler aus jeder Religion an den Schulangeboten teilneh- men. Auch mit der Neutralitätspflicht bewegt sich die Schule im Spannungsfeld nicht immer widerspruch- freier Grundrechte und religiöser Fragen. So garantiert die Bundesverfassung einerseits den An- spruch aller Menschen auf Gleichbehandlung und andererseits die Religionsfreiheit jedes Einzelnen sowie die Toleranz der Mehrheiten gegenüber den Minderheiten. Dieses Spannungfeld verweist auf die Frage, in welchem Umfang religiöse Überzeugungen und Haltungen von Kindern und deren Erziehungsberechtigten den Bildungsauftrag der Schule relativieren können - und umgekehrt. Kon- flikte kann aber auch das Spannungsfeld zwischen dem Erziehungs- und Obhutsrecht der Erzie- hungsberechtigten einerseits und dem Bildungs- und Integrationsauftrag der Schule andererseits hervorrufen. Echte Toleranz Beim Umgang mit religiösen Fragen innerhalb und ausserhalb der Schule hat das Verständnis für den Begriff der Toleranz eine zentrale Bedeutung. Toleranz gegenüber religiös oder weltanschau- lich begründeten Haltungen und Verhaltensweisen gehört, so lange sich diese innerhalb unserer Rechtsordnung befinden, zu den wichtigsten Grundwerten unserer Gesellschaft. Ein Verbot, ein Kopftuch zu tragen, würde gegen diesen Grundwert verstossen. Toleranz kann aber auch Ausdruck von Desinteresse und Vernachlässigung sein. Diese Handreichung hat zum Ziel, die individuellen Persönlichkeitsrechte, das Toleranzgebot und das Recht auf Bildung und Integration zusammen zu denken. Im Interesse des Kindes verstehen sich Schulleitungen, Unterrichtende und Erziehungsberechtigte als Partnerinnen und Partner in Erziehungsfragen, zu denen auch Fragen über religiös und weltan- schaulich begründete Überzeugungen und Verhaltensweisen gehören. Der Dialog und die Koope- ration von Schule und Familie hat dabei einen zentralen Stellenwert. Wo die Regeln Spielraum las- sen, soll im Gespräch nach guten individuellen Lösungen gesucht werden, die den Schülerinnen und Schülern Bildung und Teilhabe an der Klassen- und Schulhauskultur ermöglichen.
1) Quelle: Statistische Mitteilung 1/2004 des Amtes für Finanzen des Kantons Solothurn über die Volkszählung 2000.
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Gleiche Rechte und Pflichten für alle Grundsätzlich gelten in der obligatorischen Schule gleiche Rechte und Pflichten für alle. Es gelten also auch gleiche Grundsätze für Schülerinnen und Schüler der verschiedenen Religionen. Die Glau- bens- und Gewissensfreiheit ist gemäss Bundesverfassung und Volksschulgesetz zu gewährleisten. Der Bezug und die Verbundenheit zur Religion und zu Traditionen sind in jeder Glaubensgemein- schaft unterschiedlich und vor allem eine persönliche und individuelle Entscheidung. Die Schule nimmt so weit als möglich darauf Rücksicht, so dass Schülerinnen und Schüler ihre religiösen Pflich- ten erfüllen können. Zudem hält der Regierungsrat fest, dass zur Integration von Migrantinnen und Migranten folgende Grundsätze gelten sollen: Immigrantinnen und Immigranten sind differenziert und als selbstverantwortliche Menschen wahrzunehmen, die Ressourcen aller sind zu nutzen und zu fördern, einheimische und ausländische Menschen begegnen einander offen und tolerant (verglei- che Regierungsratsbeschluss Nummer 778 vom 6. April 2004 über die Förderung der Integration). Diese Handreichung soll den Schulleitungen und den Unterrichtenden wie auch den Erziehungsbe- rechtigten Orientierung und Sicherheit im Umgang mit diesen Spannungsfeldern vermitteln. Für Beratung zu weiterführenden Anliegen stellen sich gerne unsere Schulämter zur Verfügung. Die Handreichungen stützen auf die Verfassung und das Gesetz und stellen, wie es die für die Schweiz verbindliche UN-Kinderrechtskonvention verlangt, das Wohl, das Integrationsinteresse und den Bildungsanspruch des Kindes und der Jugendlichen als handlungsleitendes Kriterium ins Zentrum. DEPARTEMENT FÜR BILDUNG UND KULTUR Der Vorsteher
Klaus Fischer, Regierungsrat Verteiler -
Departement für Bildung und Kultur (7) DA, VEL, YS, RYC, MM, EM, Zentralarchiv DBK
Amt für Volksschule und Kindergarten (35) Wa, KI (6), SI (25) eac (2)
Mitglieder der Departementssitzung DBK, (Versand DBK)
Schulleitungen an Kindergarten und Volksschule des Kantons (Versand duch AVK)
Schulleitungen der Sekundarstufe II (Versand durch ABMH)
Präsidien der Einwohnergemeinden (125), (Versand durch AVK)
Verband Lehrerinnen und Lehrer Solothurn (LSO); Geschäftsstelle: Roland Misteli, Hauptbahn-hofstrasse 5, 4500 Solothurn
Schulblatt für die Kantone Aargau und Solothurn, Redaktor: Ernst Meuter, Rathaus, 4509 Solothurn
Solothurnische Interkonfessionelle Konferenz (SIKO); Präsident: Ruedi Köhli, Zwinglistrasse 9, 2540 Grenchen
Fachkommission Integration; Prädientin: Rosemarie Simmen, Rosenweg 23, 4500 Solothurn
Integrationsdelegierterter des Kantons Solothurn: Albert Weibel
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Regeln des Zusammenlebens
Das Zusammenleben nach Regeln, die für alle gelten, die gegenseitige Toleranz und Hilfe sollen im Schulalltag praktiziert und damit geübt werden. Der Respekt gegenüber den verschiedenen Kultu- ren, Sprachen und Religionen sowie die Gleichstellung der Geschlechter sind auf der Grundlage der Menschenrechte definierte Werte, die vermittelt und gelebt werden sollen. Wichtig ist es, ein Schul- und Klassenklima zu schaffen, in dem sich alle Schülerinnen und Schüler respektiert fühlen. Toleranz, Hilfsbereitschaft und Einfühlungsvermögen kennzeichnen die pädagogische Arbeit der hiesigen Unterrichtenden. Oft ist es aber auch notwendig, den Kindern durch klare Grenzziehung negative Verhaltensweisen bewusst zu machen. Dies hilft ihnen einerseits bei der differenzierten Selbstwahrnehmung, und andererseits fördert es den Integrationsprozess. Durch ein klares Verhal- ten wächst auch das Vertrauen der Erziehungsberechtigten in die Schule. Die Schulleitenden und Lehrpersonen entscheiden auf der Grundlage des Gesetzes sowie der Schul- und Unterrichtkonzep- te über Unterrichtsinhalte und Organisationsformen, die den oben genannten Zielen am besten dienlich sind. 2. Beratung Gerne beraten wir Sie in Ihren gezielten Fragestellungen. Dafür stehen Ihnen die Strukturen des Departementes für Bildung und Kultur zur Verfügung: -
Für Fragen, den Kindergarten und die Volksschule betreffend, ist Ihre Ansprechperson die für die jeweilige Region zuständige Kantonale Inspektoratsperson im Amt für Volksschule und Kin-dergarten an der St. Urbangasse 73, 4509 Solothurn, zu erreichen unter 032 627 29 37 oder un-ter
Für das Departement für Bildung und Kultur und für die Sekundarstufe II ist die Ansprechperson die Sachbearbeiterin Interkulturelle Pädagogik, Elisabeth Ambühl-Christen, zu erreichen unter 032 627 29 37 oder unter
3. Religiöse Feiertage
3.1 Ausgangslage
Die Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970, BGS 413.121.1, besagt in § 30 Absatz 2, dass Schülerinnen und Schüler für religiöse Feiertage vom Schulleiter beziehungsweise der Schulleiterin auf Begehren der Eltern vom Unterricht zu dispensieren sind. 3.2 Empfehlungen Unsere Gesellschaft und damit auch die Schule sind durch verschiedene religiöse und nichtreligöse Traditionen und Anschauungen geprägt. Der christlichen als die zentrale Tradition wird im Schul- jahr durch christliche Feiertage Rechnung getragen. Die Solothurner Schulen wurden immer schon von Kindern und Jugendlichen verschiedener Konfessionen besucht. Im Verlauf der letzten Jahre hat jedoch die Vielfalt der Religionszugehörigkeiten zugenommen. Die staatlichen Schulen sind nicht konfessionell ausgerichtet und garantieren Religionsfreiheit und Glaubensfreiheit. In diesem Sinne sind alle Bekenntnisse der Schülerinnen und Schüler zu achten. Feiertage und Traditionen sind die wahrnehmbaren Zeichen der verschiedenen Religionen (vergleiche Anhang). 4. Feiern mit christlichem Hintergrund
4.1 Ausgangslage
Der Lehrplan für die Volksschule beschreibt in den Leitideen für die Volksschule den allgemei-
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nen Auftrag wie auch das Zusammenwirken der verschiedenen Partnerinnen und Partner. Feiern mit christlichem Hintergrund (zum Beispiel Weihnachtsfeiern) sind erlaubt. Sie müssen den Bildungszielen der Schule dienen, im Einklang mit der Neutralitätspflicht des Staates sein und dürfen religiöse Gefühle von Kindern und Jugendlichen, die nicht der christlichen Religion angehören, nicht verletzen. Ausserdem sollen auch andere Religionen und die religiösen Feste anderer Religionen in der Klasse thematisiert werden. 4.2 Empfehlungen Feiern mit christlichem, religiösem und kulturellem Hintergrund sollen so gestaltet sein, dass sie -
der Aufklärung über ein wichtiges religiöses Fest und seinen Wertehintergrund dienen,
das Verständnis für bedeutsame kulturelle Phänomene unserer Gesellschaft fördern,
eine gemeinsame Klassenerfahrung für alle ermöglichen,
die religiösen und ethischen Gefühle von Kindern und Jugendlichen nicht verletzen.
Feiertage und Feste anderer Religionen, denen Kinder in der betreffenden Klasse angehören, sollen als Anlass dazu genommen werden, im Unterricht die verschiedenen Religionen und Festzeiten im Leben der Schülerinnen und Schüler zu behandeln. 5. Unterricht in Turnen und Sport
5.1 Ausgangslage
Die Stundentafel der Volksschule sieht durchgängig in jedem Schuljahr drei Lektionen Turnun- terricht vor. In vielen Schulen gehört dazu auch der Schwimmunterricht, der damit Bestandteil des Turn- und Sportunterrichts ist. Damit ist Turn- und Sportunterricht obligatorisches Schulfach. Dispensationen nur für den Schwimmunterricht können bei Schülerinnen und Schülern gewährt werden, die sich in der Pha- se der Geschlechtsreife befinden (also ab etwa zwölf Jahren), sofern der Unterricht geschlech- tergemischt erteilt wird. Für den geschlechtergetrennten Unterricht werden keine Dispensatio- nen erteilt. Dispensationsbewilligungen sind zu befristen. 5.2 Empfehlungen
Schwimmunterricht Das Bundesgericht erachtete 1993 die Dispensation eines Mädchens vom geschlechtergemischten Schwimmunterricht aus religiösen Gründen als verfassungsrechtlich gerechtfertigt (BGE 119 Ia 178 ff.). Generell ist festzuhalten, dass die zwingende Trennung von Mädchen und Knaben vor der Ge- schlechtsreife von keiner Religion vorgeschrieben wird. Die Frage nach einer Freistellung vom Schwimmunterricht stellt sich also erst mit oder nach dem Eintritt der Geschlechtsreife. Der Koran verlangt ab dem Zeitpunkt der Pubertät sowohl für Männer wie auch für Frauen eine Bekleidung, die den Körper weitgehend bedeckt. Die Interpretation dessen ist jedoch in verschie- denen muslimischen Regionen und Ländern unterschiedlich und wird stark geprägt von der lokalen Tradition. Den Schülerinnen und Schülern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Körper zu bedecken, sofern dies von ihnen oder von den Erziehungsberechtigten gewünscht wird. Ferner bewerten der islamische und der jüdische Kulturkreis den Schutz der Intimsphäre sehr hoch. Dazu gehört unter anderem, dass man sich auch unter Angehörigen des gleichen Geschlechts nicht nackt zeigt. Das gilt beispielsweise beim Duschen gleichermassen für Kinder und Jugendliche. In diesen Fällen sollen besondere Rahmenbedingungen für den Schwimmunterricht angeboten wer- den: -
die Möglichkeit, sich getrennt von der Klasse umziehen zu können
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separate Duschen mit Vorhang oder Tür oder die Möglichkeit, dass die Schülerinnen und Schü-ler zeitlich gestaffelt und/oder räumlich getrennt duschen können
das Tragen besonderer Kleidung (Ganzkörperanzug)
nach Möglichkeit gleichgeschlechtliche Lehrperson
Hiermit kann den religiös motivierten Vorstellungen weitgehend entsprochen und Dispensationsge- suche können vermieden werden, ohne dass der Unterricht beeinträchtigt oder der Bildungsan- spruch eingeschränkt wird. Um Ausgrenzungen vorzubeugen und Verständnis zu wecken, sollten die Besonderheiten im Unterricht thematisiert werden. Eine allfällige Freistellung vom Unterricht bedingt ein schriftliches begründetes Gesuch der Erzie- hungsberechtigten an die Schulleitung. Die Schulleitung hört die Erziehungsberechtigten an und klärt im gemeinsamen Gespräch ab, unter welchen Bedingungen eine Teilnahme am Schwimmun- terricht möglich ist. Bei Bedarf kann eine kulturelle Dolmetscherin beziehungsweise ein kultureller Dolmetscher beigezogen werden (siehe Homepage AVK unter www.akv.so.ch). Dispensationsbewil- ligungen sind zu befristen. Kommt es zu einer Dispensation vom Schwimmunterricht, so besucht das Kind in dieser Zeit den Unterricht in einer anderen Klasse. Sportunterricht Im Sportunterricht kann den religiös begründeten Bekleidungsvorschriften entsprochen werden. Das Sporttreiben in einem weiten Trainingsanzug ist nicht nur möglich, sondern etwas Selbstver- ständliches. Des weiteren gilt auch für den Sportunterricht, dass die oben genannten besonderen Rahmenbedingungen angeboten werden. Dispensationen vom Sportunterricht sind also grundsätz- lich nicht nötig. Muslimische Schülerinnen und Schüler: Empfehlungen Auf muslimische Schülerinnen und Schüler, die im Ramadan fasten, soll während dieser Zeit Rück- sicht genommen werden, zum Beispiel bei anstrengenden körperlichen Betätigungen (siehe An- hang, 5 Islamische Feiertage: zusätzliche Informationen zum Ramadan). 6. Schulanlässe mit auswärtigem Übernachten
6.1 Ausgangslage Schulverlegungswochen, Sportwochen, Schulreisen und ähnliche schulische Veranstaltungen, die im Rahmen des gesetzlichen Bildungsauftrags durchgeführt werden, gehören zum Unterricht. Die Teilnahme am Lager bedingt gleichzeitig die Zustimmung der Eltern, da die Nacht nicht als obligatorische Schulzeit erklärt werden kann. 6.2 Empfehlungen Schulanlässe wie Schulverlegungswochen, Sportwochen, mehrtägige Schulreisen sind Bestandteil des Schulprogramms und dienen der allgemeinen Bildung, dem sozialen Lernen sowie der Gesund- heitsförderung. Sie sind in hohem Mass gemeinschaftsbildend und von grossem integrativem und pädagogischem Gewinn. Informationsgespräch zwischen Erziehungsberechtigen und Unterrichtenden Die Erziehungsberechtigten sollen über Sinn und Zweck von Klassenlagern, aber auch über die Or- ganisation, die Rahmenbedingungen und die Aktivitäten im geplanten Klassenlager informiert wer- den. Bedenken und Einwände der Erziehungsberechtigen können sich auf das auswärtige Über- nachten und die religiös begründeten Speisevorschriften beziehen (siehe unten). Sind die Eltern mit der Teilnahme ihres Kindes am Klassenlager nicht einverstanden, melden sie es nicht an und geben im Sinne gegenseitiger Information der Lehrperson ihre Gründe dafür an. Schü- lerinnen und Schüler, die am Lager nicht teilnehmen, besuchen den Unterricht während dieser Zeit an einer anderen Klasse.
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Auswärtiges Übernachten Bei Erziehungsberechtigten kann der Gedanke und die Vorstellung, dass ihr Kind auswärts über- nachtet, Ängste und Bedenken auslösen. Sie befürchten zum Beispiel mangelnde Kontrollen und sorgen sich um die seelische, psychische und körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder, ganz beson- ders ihrer Tochter. Bei auswärtigem Übernachten gilt es deshalb, folgendes zu beachten und zu kommunizieren: -
Die Schlafräume sind nach Geschlechtern getrennt. Knaben haben keinen Zutritt zu den Zim-mern der Mädchen und umgekehrt.
An jedem Lager nimmt sowohl eine männliche wie auch eine weibliche Aufsichtsperson teil.
Es stehen separate Duschen mit Vorhang oder Tür zur Verfügung oder die Schülerinnen und Schüler können zeitlich gestaffelt und/oder räumlich getrennt duschen.
Den Schülerinnen und Schülern wird ermöglicht, soweit es die Umstände erlauben, religiöse Handlungen (Gebete etc.), die an eine bestimmte Zeit gebunden sind, vorzunehmen.
Speisevorschriften Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler können Vertrauen zu den Unterrichtenden fassen, wenn sie vor dem Klassenlager darauf hingewiesen werden, dass man sich der besonderen Speisevorschriften bewusst ist und sie berücksichtigt. Es ist auch sinnvoll, mit den Mitschülerinnen und Mitschülern die Speisevorschriften des Islams und des Judentums zu thematisieren, damit ver- ständlich ist, warum etwas gegessen oder nicht gegessen wird. Ein klares Verhalten in diesen Fragen vermag Ängste zu beruhigen. Christentum Für Christinnen und Christen gibt es keine Vorschriften, was sie essen und trinken dürfen und was nicht. Nur das Gebot, am Freitag kein Fleisch zu essen, oder wenigstens Fleisch durch Fisch zu erset- zen, war bei uns lange Zeit gültig. Dies wird von vielen Christinnen und Christen auch heute noch praktiziert, und deshalb steht auf den Speiseplänen von Mensen und Restaurants am Freitag oft ein Fischgericht. Hinduismus und Buddhismus So wie das Christentum kennen auch der Hinduismus und der Buddhismus keine besonders stren- gen Speisevorschriften. Die Kuh gilt in Indien als heilig, deshalb essen gläubige Hindus kein Rinds- und Kalbfleisch. Viele Hindus wie auch Buddhistinnen und Buddhisten leben zudem vegetarisch. Am Freitag und an Feiertagen ist Fleisch verboten; stattdessen wird vegetarisches Essen gereicht. Judentum Damit das Essen als koscher gelten kann, müssen sehr strenge Vorschriften eingehalten werden. So darf Fleisch nicht mit Milchprodukten zusammen kommen. Über die genauen Regeln können jüdi- sche Erziehungsberechtigte Auskunft geben. Islam Musliminnen und Muslime haben ähnliche Speisevorschriften, die aber weniger rigoros sind als jene der Jüdinnen und Juden. Sie dürfen nach Vorschrift des islamischen Rechts nur zu sich nehmen, was halal, also rein ist. Erlaubt sind das Fleisch von pflanzenfressenden Tieren wie Kalb, Rind, Lamm und Geflügel sowie Fisch und Meeresfrüchte. Haram (verboten, unrein) ist alles, was vom Schwein (Schweinefleisch und Schweinefett) ist, sowie Alkohol und Blut. Damit Fleisch als halal gilt, muss das Tier geschächtet werden. Weil diese Schlachtmethode in der Schweiz verboten ist, kaufen Musli- minnen und Muslime das Fleisch in einer islamischen Metzgerei, die das Fleisch aus Frankreich im- portiert. Achtung: Kalbs- und Geflügelbratwürste und Kalbsbrät enthalten immer auch Schweine- fleisch. Ebenfalls werden in der Regel Backprodukte (zum Beispiel Gipfeli, Teige etc.), die tierische Fette enthalten, mit Schweinefett hergestellt. 7. Eintägige Ausflüge und Exkursionen
7.1 Ausgangslage Eintägige Ausflüge und Exkursionen gehören zur Schulzeit. Alle Schülerinnen und Schüler sind
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zur Teilnahme verpflichtet. 7.2 Empfehlungen
Speisevorschriften Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler können Vertrauen zu den Unterrichtenden fassen, wenn sie darauf hingewiesen werden, dass man sich der religiös begründeten Speisevor- schrift bewusst ist und sie berücksichtigt (siehe 6.3 Speisevorschriften). 8. Tragen von religiösen Symbolen Ausgangslage
Die Schulen des Kantons Solothurn kennen keine Vorschriften zum Tragen von religiösen Sym- bolen. Die Bekleidung der Schülerinnen und Schüler liegt in der Verantwortung der Eltern. Während das Bundesgericht das Verbot für eine Lehrerin, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen, geschützt hat), weil die Lehrerin eine Vertreterin des Staates und der konfessionell neutralen Schule sei, bedarf ein Kopftuch-Verbot für Schülerinnen eines Gesetzes im formellen Sinn, weil ein solches Verbot juristisch ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit ist. Ein Gesetz im formellen Sinn müsste entweder auf Kantons- oder auf Gemeindeebene vorhanden sein. Auf Kantonsebene ist ein solches Gesetz nicht vorhanden. 8.2 Regelung
Das Tragen von religiösen Symbolen ist in den Schweizer Schulen erlaubt. Zur Bekleidung der Schü-lerinnen und Schüler gilt, dass sie sachdienlich und dem schulischen Umfeld angemessen sein soll, das heisst, sie darf weder die Kommunikation noch die Arbeitsformen behindern, noch darf sie eine Gefahrenquelle darstellen.
2) BGE 123 I 296 (französisch) bzw. Pra 87 (1998) Nr. 47 (deutsch) betreffend Kanton Genf.
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Anhang: Hohe religiöse Feiertage verschiedener Religionen
Die Religionen kennen jeweils unterschiedliche Feste und Feiertage (heilige Zeiten). Die Lehrperso- nen sollten die Daten der wichtigsten Feiertage der Religionen ihrer Schülerinnen und Schüler ken- nen. Die nachfolgende Liste umfasst Informationen über die wichtigsten religiösen Feiertage der in unserer Region häufigsten Religionen zusammen. Die Angaben basieren auf dem jährlich erschei- nenden Kalender der Religionen, der vom Verein Inforel (Arbeitsgemeinschaft IRAS COTIS () herausgegeben wird, sowie auf Wikipedia . Genauere Beschreibungen der Religionen findet man in verschiedenen Fachbüchern, detaillierte Informationen zum Judentum finden sich , auf und auf . Auskünfte zu allen Religionen sind bei der Informations- und Beratungsstelle Inforel erhältich. Auf der Homepage von Inforel findet sich auch eine Übersicht der aktuellen Feste und Feiertage im laufenden Jahr. Der Kalender wird laufend aktualisiert. 1. Alevitische Feiertage
Das Alevitentum ist eine eigenständige Religion, die in Anatolien (östliche Türkei) ihre Heimat hat. Die Alevitinnen und Aleviten bilden in der Türkei heute mit einem Anteil von zwanzig bis dreissig Prozent der Bevölkerung nach den sunnitischen Musliminnen und Muslimen die grösste Religions- gruppe. Zu den Alevitinnen und Aleviten gehören Bevölkerungsgruppen türkischer, turkmenischer, kurdischer und arabischer Herkunft. Die Wurzeln des Alevitentums sind vielfältig. Dazu gehören unter anderen die alte Lehre Zarathustras, der Manichäismus, das Judentum, das Christentum, die Schia, die mystische Interpretation des Korans (Sufismus), der altsibirische Schamanismus der Turk- völker und der Humanismus des zwanzigsten Jahrhunderts. Die Meinung, dass das Alevitentum eine eigenständige, nicht dem Islam unterzuordnende Religion ist, wird heute vom Dachverband der Alevitinnen und Aleviten in Europa und in der Türkei allge- mein vertreten. Auch heute noch respektiert der türkische Staat die Existenz des Alevitentums nicht, und die Kinder alevitischer Eltern müssen den sunnitischen Religionsunterricht besuchen. Die bewusste Ausgrenzung und der Assimilierungszwang gegenüber den Alevitinnen und Aleviten führten dazu, dass die alevitischen Feste entweder nicht mehr offen oder lediglich als Folklorever- anstaltung, nicht aber als religiöse Feste, gefeiert werden durften. Innerhalb der alevitischen Bevöl- kerung gibt es verschiedene Strömungen, die neben vielen Gemeinsamkeiten auch unterschiedliche Glaubensrituale, Lebensweisen und Feiertage kennen. Die folgenden Feste stellen nur eine Auswahl dar: Muharrem-Fasten gefolgt vom Aschure (Asure-Tag) Im Jahr 2008 im Januar, richtet sich nach dem Mondkalender und ist somit beweglich Das Muharrem-Fest dauert zwölf Tage. Im Gedenken an das Martyrium des dritten Imams Hüseyin, der mit seiner Gefolgschaft verdurstend in der Wüste von Kerbala ermordet wurde, wird in dieser Zeit getrauert und freiwillig gefastet. Imam Hüseyins Widerstand gegen die Ungerechtigkeit bezie- hungsweise sein Gerechtigkeitssinn werden als alevitische Maxime gelehrt und nachempfunden. Das Fasten besteht aus: -
kein Wasser trinken (Milch, Yoghurt und Früchte sind erlaubt)
es darf kein Blut fliessen (= Schlachtverbot)
Männer sollten sich nicht rasieren (entsprechend den Umständen)
in Erinnerung an das Martyrium möglichst viel weinen.
Nach dem Muharrem-Fest wird eine Süssspeise (Asure) aus zwölf verschiedenen Zutaten gekocht und als Symbol der Dankbarkeit unter Bekannten, Verwandten und Nachbarn verteilt und gemein-sam gegessen. Alevitinnen und Aleviten bringen mit Aschure unter anderem zum Ausdruck, dass Zeynel Abidin, der Sohn von Imam Hüseyin, auf Grund seiner Krankheit das Massaker von Kerbala überlebte.
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Cem Cem ist die Gemeindeversammlung der Alevitinnen und Aleviten. Sie wurde ursprünglich unregel- mässig je nach Situation abgehalten, heute findet sie traditionellerweise am Donnerstag Abend statt. Cem ist ein Ort der Schlichtung, der Rechtsprechung, des Gottesdienstes, des Friedens und der Einheit. Musik und religiöse Erzählungen, Lieder mit Saz-Begleitung und der mystische Semah-Tanz stehen im Vordergrund. Hizir-Fasten (Hizir-Orucu) zweite Februarwoche Dieses dreitägige Fasten findet in der zweiten Februarwoche als Gedenken an Hizir, den Heiligen und Schutzpatron, statt. Hizir kann als Prophet und eine Art Gottesfreund bezeichnet werden, der den in Bedrängnis geratenen Menschen zu Hilfe eilt. Geburtstag des Heiligen Ali, Newroz 21. März In der alevitischen Mythologie wird unter anderem dieser Tag als Geburtstag des Heiligen Ali, dem Cousin des Propheten Mohammed, bezeichnet. So wird an diesem Tag ein gemeinsames Beisam- mensein organisiert und dabei das Leben Alis und seine Lehre vorgetragen. Der Tag steht als Sym- bol für Gleichheit und Gerechtigkeit. Der 21. März wird gleichzeitig von vielen Alevitinnen und Aleviten als Tag des Neujahrs (Newroz: der neue Tag), der Erneuerung, der Versöhnung und des Frühlingsanfangs gefeiert. Gedenktag an das Sivas-Massaker 2. Juli In Gedenken an die 35 Opfer des Brandanschlags vom 2. Juli 1993 auf liberale Schriftsteller, Künst- ler und Politiker, die sich anlässlich des Kulturfestivals zu Ehren des alevitischen Dichters Pir Sultan Abdal in einem Hotel in Sivas versammelt hatten, wird dieser Gedenktag abgehalten. An diesem Tag wird allen Leiden des alevitischen Volks gedacht. Haci Bektasch Veli Gedenktag 16. bis 18. August Während drei Tagen finden zu Ehren des Begründers des Alevitentums, Haci Bektasch Veli (geboren 1209), Feierlichkeiten statt. Opferfest (Kurbam bayrami) im Dezember, richtet sich nach dem Mondkalender und ist somit beweglich Namhafte alevitische Gelehrte sehen das Opferfest von seinem Ursprung her nicht als alevitisches Fest an. Die Koexistenz zum sunnitischen Islam brachte es mit sich, dass dieses Opferfest auch von einem Teil der Alevitinnen und Aleviten aus Dankbarkeit gegenüber Gott für seine Gnade gefeiert wird und zu einem Bestandteil der alevitischen Tradition geworden ist. Es erinnert an Abraham (türkisch: Ibrahim) und an seine Bereitschaft, seinen Sohn zu opfern. Das Fest ist für die Alevitinnen und Aleviten ein Anlass, an Arme und Bedürftige zu denken und ihnen Geschenke zu machen. 2. Buddhistische Feiertage
Da in der Nordwestschweiz vor allem der tibetische und der Thai-Buddhismus vertreten sind, be- schränkt sich die Darstellung der Feiertage hier auf diese beiden Richtungen. Die meisten Daten der buddhistischen Feiertage richten sich nach dem Mondkalender, was es schwierig macht, sie im Vor- aus zu kalkulieren. Zusätzlich werden je nach Tradition und Kulturkreis unterschiedliche Feste und zu unterschiedlichen Daten gefeiert. Deshalb soll hier für die genauen Daten auf den jährlich neu erscheinenden Kalender der Religionen () verwiesen werden.
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2.1. Tibetischer Buddhismus
Tibetisches Neujahr (Losar) Februar oder März Als eines der höchsten Feste für die Tibeterinnen und Tibeter gilt das tibetische Neujahr (Losar). Das Datum wird jährlich neu festgelegt und findet am Vollmond im Februar oder März statt. Das Fest dauert drei Tage. Geburtstag des Dalai Lama Der Geburtstag des Dalai Lama wird am 6. Juli gefeiert. 2.2. Thai-Buddhismus
Vesakh/Visakha Puja (Mai-Vollmond) Visakha Puja ist ein landesweites buddhistisches Fest in Erinnerung an den Geburtstag, die Erleuch- tung und den Tod von Buddha. 3. Christliche Feiertage
3.1. Katholische, christkatholische und evangelische Kirchen
Weihnacht Das Weihnachtsfest umfasst den Heiligabend oder Vorabend der Geburt Christi (24. Dezember), das Fest der Geburt Christi (25. Dezember) und den Stephanstag oder zweiten Weihnachtstag (26. De- zember). Ostern Das Osterfest, ein bewegliches Fest, gehört zu den bedeutensten und ältesten Festen des Christen- tums. Es umfasst den Karfreitag (Todestag Jesu), Ostersonntag und Ostermontag (Auferstehung Jesu). Auffahrt Auffahrt bezeichnet Christi Himmelfahrt, die vierzig Tage nach Ostern gefeiert wird. Pfingsten An Pfingsten wird der Aussendung des Heiligen Geistes gedacht. Sie findet fünfzig Tage nach Os- tern statt. Fronleichnam für katholische Kirchen Fronleichnam ist das Hochfest des Leibes und des Blutes Christi. Er findet am sechzigsten Tag nach dem Ostersonntag statt. Mariä Himmelfahrt 15. August, für katholische Kirchen An Maria Himmelfahrt wird die leibliche Aufnahme von Maria in den Himmel gefeiert. Allerheiligen 1. November, für katholische Kirchen Allerheiligen ist das Gedächtnisfest für alle Heiligen. 3.2. Griechisch-orthodoxe
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Weihnacht In der griechisch-orthodoxen Kirche wird das Weihnachtsfest zur selben Zeit gefeiert wie in den katholischen und evangelischen Kirchen. Ostern Das Osterfest, das als sehr hohes Fest gilt, wird in der Regel eine Woche nach der katholischen und evangelischen Ostern gefeiert. 3.3. Serbisch-orthodoxe
Weihnacht Die serbisch-orthodoxe Weihnacht wird immer am 6. und 7. Januar gefeiert. Ostern Das serbisch-orthodoxe Osterfest findet wie die griechisch-orthodoxe Ostern in der Regel eine Wo- che nach dem katholischen und evangelischen Osterfest statt. Hauspatronatsfeste der serbisch-orthodoxen Kirche Besonders wichtig sind die so genannten Hauspatronatsfeste. Viele serbische Familien haben einen Heiligen als Hauspatron, dessen Kalenderfest sie feiern. In der Kirche werden an diesem Tag Brot und Weizen gesegnet, und anschliessend empfängt und bewirtet die Familie zu Hause ihre Gäste. In Serbien und Montenegro werden Kinder heute am Hauspatronatsfest von der Schule dispensiert. Verbreitete Hauspatronatsfeste sind: Johannes der Täufer
Heilige beziehungsweise Heiliger Paraskzeva
Hinduistische Feiertage (tamilischer Hinduismus)
Der Hinduismus kennt viele Feste. Hier sollen nur die wichtigsten erwähnt werden, die auch von den Tamilinnen und Tamilen mehrheitlich gefeiert werden. Thai Pongal/Pongal 14. Januar Thai Pongal ist das hinduistische Sonnen- und Erntefest. Die nach der Regenzeit wiederkehrende Sonne wird verehrt, und man betet um gutes Wetter, Wachstum der Saat und um Gesundheit. Schiravatri (grosse Schiva-Nacht) Februar Die "Nacht Schivas" ist an jedem Neumond. Im Februar ist aber die "grosse Schiva-Nacht". Zu Shiva- ratri stehen die Aspekte Shivas als Erlöser, Retter und der Vergebung der Sünden im Mittelpunkt. Viele Gläubige feiern diesen heiligen Tag mit Fasten, Durchwachen der Nacht, Beten und Singen. Puduvarscha (Neujahrsfest) 13. und 14. April Wie in vielen Religionen beginnt auch im Hinduismus das neue Jahr im Frühling. Thiruvila Juli/August Das hinduistische Jahresfest dauert mindestens zwei Wochen. Es kennt verschiedene Höhepunkte wie Kodiyetam und Ther/Rathayatra.
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Kodiyetam Kodiyetam leitet das Jahresfest ein. An diesem ersten Tag werden die Fahnen gehisst. Ther/Rathayatra (Wagenfest) Ther/Rathayatra stellt den Höhepunkt des Jahresfestes dar und gilt als hoher Feiertag. Dieses Fest wird im ganzen hinduistischen Raum gefeiert. Dabei wird die konsekrierte Statue eines Gottes (Murti) auf einem Wagen um das Viertel gefahren, in dem sich der Tempel befindet. Teilweise wer- den auch mehrere Wagen für verschiedene Gottheiten verwendet. Vinayakacathurti/Ganesh Chathurti (Ganesch-Fest) August/September Ganesh, der Gott mit dem Elefantenkopf, wird von fast allen hinduistischen Glaubensströmungen verehrt. Er gilt unter anderem als Verkörperung von Weisheit, Glück und Erfolg. In manchen Ge- genden Südindiens gilt Ganesh als die Hauptgottheit. Ganesh Chathurti ist darum für sie der wich- tigste Festtag des ganzen Jahres nicht nur im religiösen Bereich, sondern auch ein grosser sozialer Feiertag, an dem sich die Menschen gegenseitig besuchen und Glück wünschen. In einer Prozession wird die Statue des Gottes Ganesha auf einem Wagen oder in einer Sänfte um das Viertel, in dem sich der Tempel befindet, gefahren. Dabei wird um Segen für den Tempel und die Menschen gebe- tet. Navaratri ("neun Nächte") September/Oktober An diesem Fest wird an jeweils drei Nächten eine der Göttinnen Lakshmi, Shakti und Saraswati ver- ehrt. Am zehnten Tag wird als Abschluss Vijayadashami, die Nacht des Sieges, gefeiert. Divali (oder Dipavali) November Divali ist ein Lichterfest, ein Fest des Neubeginns, und hat eine grosse spirituelle und soziale Bedeu- tung. Es wird zur Begrüssung der Göttin Lakshmi gefeiert. Pubertätsfest für tamilische Mädchen/das "grosse Frau"-Fest Anlässlich der ersten Menstruation eines Mädchens veranstaltet die Familie im hinduistischen Sri Lanka eine Pubertätszeremonie. Diese zelebriert die erwachte Fruchtbarkeit eines Mädchens und verkündet, dass sie nun eine "grosse Frau" ist. Auch in der Diaspora wird dieses einschneidende Ereignis mit einem grossen Fest gefeiert. Das Ritual verläuft in drei Phasen: Zuerst wird das Mäd- chen rituell abgesondert, das heisst es muss in der folgenden Woche zu Hause bleiben und eine bestimmte Diät einhalten. Später wird es durch einen Brahmanenpriester anlässlich einer religiösen Zeremonie im Familienkreis rituell gereinigt. Zuletzt gibt es ein grosses Fest mit oft Hunderten von geladenen Gästen (alle Verwandten, aber auch tamilische und Schweizer Bekannte), die zum offi- ziellen Fest mit dem anschliessenden Essen geladen sind. Hinduistische Schülerinnen können auf Verlangen der Erziehungsberechtigten anlässlich der Erst- menstruation für eine Woche dispensiert werden. 5. Islamische Feiertage
Die islamische Zeitrechnung basiert auf dem Mondjahr. Sie beginnt mit dem Jahr, genauer gesagt mit dem Anfang des Mondjahres der Auswanderung des Propheten Muhammed von Mekka nach Medina. Die islamischen Feiertage beginnen am Vorabend. Die wichtigsten religiösen Feiertage sind: das Ramadanfest/ramazan bayrami (türkisch)/id al-fitr (arabisch) Arabisch id al-fitr (das Fest des Fastenbrechens), türkisch ramazan bayrami (Ramadanfest, manchmal seker bayram, Zuckerfest) genannt. Da dieses Fest die Fastenzeit im Monat Ramadan abschliesst, wird es während dreier Tage fröhlicher und festlicher begangen als das höchste islamische Fest, das Opferfest. Zusätzliche Informationen zum Ramadan
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Während des islamischen Monats Ramadan sollten alle erwachsenen und gesunden Musliminnen und Muslime von Anbruch der Dämmerung bis Sonnenuntergang fasten. Das heisst, es darf tags- über nicht gegessen und getrunken, nicht geraucht, keine Wohlgerüche bewusst und willentlich eingeatmet und keine sexuellen Handlungen vorgenommen werden. Nach Sonnenuntergang wird gemeinsam das Fasten gebrochen und gegessen. Vor Fastenbeginn wird aufgestanden und noch- mals gegessen. Jugendliche beginnen zwischen elf und fünfzehn Jahren mit Fasten. Schwangere, Menstruierende, Reisende etc. fasten nicht und holen die versäumten Fastentage später nach. In Nachahmung der Eltern beginnen Kinder und Jugendliche zum Teil schon im vorpubertären Alter mit Fasten. Dazu besteht aber keine Verpflichtung, und während der Schulzeit ist davon abzuraten. Jugendliche muslimische Schülerinnen und Schüler, die im Ramadan fasten, sollen auf Verlangen der Erziehungsberechtigten während dieser Zeit vom Sportunterricht befreit und anderweitig schu- lisch beschäftigt werden. Wichtig ist, dass sich die Lehrperson bewusst ist, wann der Ramadan statt- findet und dass das umfassende Fasten in einer nichtmuslimischen Umgebung sehr anstrengend ist. Für die Fastenden bedeutet es in der Regel eine grosse Bereicherung mit gesundheitsfördernder Wirkung. das Opferfest/kurban bayrami (türkisch)/id al-adha (arabisch) Arabisch id al-adha (Opferfest) oder id kebir (grosses Fest), türkisch kurban bayrami (Opferfest). Das Opferfest ist das höchste islamische Fest. Es wird des Propheten Ibrahim (Abraham) gedacht, der seinen Sohn Ismael hätte opfern sollen. Das Fest wird zum Höhepunkt des Hadsch gefeiert, der Pil- gerfahrt nach Mekka, und dauert vier Tage. Die untenstehenden Daten können allenfalls um einen Tag variieren. Das genaue Datum wird jähr- lich kurz vor dem eigentlichen Fest festgesetzt. Das religiöse islamische Jahr ist ein Mondjahr, also kürzer als unser Kalenderjahr. Deshalb verschieben sich die Daten der Festtage jährlich etwa um 10 Tage rückwärts. Jahr Beginn des Ramadan Ende des Ramadan (3 Tage) Opfer-Fest (4 Tage)
Schülerinnen und Schüler islamischen Glaubens können auf Verlangen der Erziehungsberechtigten am Ramadanfest bis zu drei Tagen und am Opferfest bis zu vier Tagen dispensiert werden. das Freitagsgebet Das Freitagsgebet (dschum’a oder cuma) ist für Musliminnen und Muslime das Hauptgemein- schaftsgebet der Woche. Die religiöse Verpflichtung zur Teilnahme an diesem Gebet gilt für männ- liche Gläubige ab der Pubertät, für Mädchen und Frauen ist das Freitagsgebet freiwillig. Das Gebet inklusive der Predigt dauert eine halbe bis eine Stunde und findet über Mittag statt. Es kann daher den Unterricht am Rande tangieren. Kinder strenggläubiger Eltern, die die Pflicht des Freitagsge- bets beachten, können auf Gesuch der Erziehungsberechtigten während der Zeit des Gebets vom Besuch der Schule dispensiert werden. Sie sind zur Nacharbeit verpflichtet. Ashura Ashura ist der Name eines Fastentages am 10. Muharram (erster Monat des islamischen Kalenders). Er wird ausserdem in vielen Teilen der islamischen Welt als Trauertag begangen. Der Ursprung des Festes steht möglicherweise in Verbindung mit jüdischen oder christlichen Feiertagen. Sunnitische Musliminnen und Muslime begehen ihn als Gedenktag, an dem Noah die Arche verliess. Bei den Schiitinnen und Schiiten wird an Ashura der Schlacht von Kerbala (680 n-Chr.) und der Ermordung des Propheten-Enkels Hussain gedacht. Dies ist auch für Sunnitinnen und Sunniten ein Anlass zur Trauer.Für die Schiitinnen und Schiiten bildet Ashura aber den Höhepunkt der zehntägigen Trauer- periode. In dieser Zeit werden Lesungen, in denen das Leiden der schiitischen Märtyrer rezitiert wird sowie Prozessionen und Passionsspiele abgehalten. 6. Jüdische Feiertage
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zur Beachtung: die jüdischen Feiertage beginnen am Vorabend, etwa eine Stunde vor Einbruch der Dunkelheit. Schabbat Der Schabbat ist der Höhepunkt der jüdischen Woche. Er beginnt am Freitagabend mit Einbruch der Dämmerung und endet am Samstagabend, wenn zwei Sterne am Himmel zu sehen sind. Der Schab- bat ist ein Ruhetag, an dem nicht gearbeitet wird. Autofahren ist verboten, auch anstrengende Freizeitbeschäftigungen wie Fussball spielen, Turnen oder Skifahren. Ebenso sind Tätigkeiten ver- boten, die zu starken Emotionen führen können wie das Üben eines Musikinstruments oder Ge- sangsübungen. Der Schabbat ist ein Tag des Beisammenseins mit der Familie und Freunden, ein Synagogenbesuch sowie religiöses Lernen gehören auch dazu. Purim, das Fest der Königin Esther Das Purimfest wird im Frühjahr (Februar/März) am 14. Adar begangen, das an die Errettung der Jüdinnen und Juden vor der Vernichtung von König Artaxerxes erinnert. Die Megillat Esther, das Buch Esther, wird in der Synagoge vorgelesen. Es ist ein fröhliches Fest, eine Minifasnacht, an der in vielen Gemeinden sogar der Rabbiner verkleidet in die Synagoge kommt. An den Synagogenbesuch schliessen an vielen Orten Partys für Kinder, Jugendliche und Erwachsene an. Pessach Pessach ist eines der wichtigsten Feste des Judentums. Es beginnt am 15. Nissan (Vollmond März/April), dauert acht Tage und ist das Fest der Befreiung aus der ägyptischen Knechtschaft. Pes- sach ist ein Familienfest. Höhepunkt ist sind der erste und der zweite Seder-Abend, bei Beginn des Festes. An den beiden ersten Tagen und am achten Tag ist arbeits- und schulfrei. Schawuot Schawuot ist das Wochenfest, das fünfzig Tage nach Pessach gefeiert wird. Es ist der eigentliche Höhepunkt und das Ende von Pessach. Im Mittelpunkt stehen die Torah, die hebräische Bibel, das christliche erste Testament und die Zehn Gebote. Es ist auch ein Erntedankfest, da zu dieser Zeit in Israel Weizen geerntet wird. Schawuot ist arbeits- und schulfrei. Rosch Haschana Das jüdische Jahr beginnt am 1./2. Tischri (September/Oktober) und zählt zu den höchsten jüdischen Feiertagen. Rosch Haschana hat einen sehr ernsten Charakter, es sind dies die Tage des göttlichen Gerichts: „An Rosch Haschana wird über den Menschen das Urteil wegen seiner Taten im vergange- nen Jahr gesprochen, am Yom Kippur wird es besiegelt und im neuen Jahr vollstreckt.“ Rosch Ha- schana ist arbeits- und schulfrei. Yom Kippur Yom Kippur ist der Versöhnungstag und gilt als heiligster und feierlichster Tag des jüdischen Jahres. Der Schwerpunkt liegt auf Reue und Versöhnung. Die Verfehlungen gegenüber Gott sühnt der Yom Kippur, die gegenüber Menschen nur, wenn diese um Verzeihung gebeten wurden. Yom Kip- pur ist auch ein Fasttag. Essen, Trinken, Baden, Körperpflege, das Tragen von Leder (einschliesslich Lederschuhen) und sexuelle Beziehungen sind an diesem Tag verboten. Das Fasten beginnt kurz vor Sonnenuntergang und endet am folgenden Tag nach Einbruch der Nacht. Es ist ein schul- und ar- beitsfreier Tag. Sukkot Vier Tage nach Yom Kippur beginnt Sukkot, das Laubhüttenfest. Sieben Tage wohnt oder isst man wenigstens jeden Tag mit der Familie und Freunden in der Sukka, der Laubhütte. Das Fest erinnert an die Wüstenwanderung nach dem Auszug aus Ägypten und an die Vergänglichkeit des menschli- chen Lebens und Besitzes. Schemini Atzeret/Simchat Thora An Schemini Atzeret, in der Diaspora am achten Tag von Sukkot, verlässt man die Sukka und isst wieder im Haus. Der neunte Tag, Simchat Thora, ist wohl das am fröhlichsten gefeierte Fest. An diesem Tag geht der jährliche Thora-Lesezyklus zu Ende und beginnt sofort wieder. Beides sind
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schul- und arbeitsfreie Tage. In der Diasopora werden beide Tage separat gefeiert, in Israel dauert das Fest nur einen Tag. Chanukka Chanukka beginnt am 25. Kislew (Dezember) und erinnert an die Wiedereinweihung des Jerusale- mer Tempels im Jahr 164 vor der Zeit. Es ist die Erinnerung an ein Lichtwunder im Tempel. Acht Tage lang wird deshalb jeden Abend ein Licht mehr im Chanukka entzündet, bis schliesslich alle brennen. Der Chanukka-Leuchter soll am Fenster stehen, damit sein Licht allen Menschen vom Cha- nukkawunder erzählt. Es soll uns Mut dazu machen, für Gerechtigkeit, Wahrheit, Frieden und Mit- menschlichkeit einzustehen.
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